DSIM Statuten
Vom 21. April 2023
Art. 1 - Name, Sitz und Rechtsform
Unter dem Namen „DSIM – Dachverband Schweizer Interim Manager" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Art. 2 - Zweck
Der Zweck des Dachverbands ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Interim Manager, also von Personen, deren (haupt-) berufliche Existenz die Führung von Organisationen (oder Teilen davon) für begrenzte Zeiträume bezweckt. Kriterien für Führung sind u.a. das Vorhandensein von Kosten- oder Ergebnisverantwortung, disziplinarische Führung von Mitarbeitern, eigenständige Gestaltung des eigenen Arbeitsbereichs nach Zielvorgaben, evtl. eine Organfunktion. Nicht entscheidend ist, ob sich die definierte Führungsfunktion auf die Linie oder ein Projekt bezieht.
Der Dachverband soll insbesondere den Markt für Interim Management beleben, Wachstum, Professionalität und Bekanntheit der Berufsgruppe fördern, einheitliche Qualitätsstandards für das berufliche Handeln einführen sowie die Kommunikation innerhalb der Berufsgruppe und ausserhalb mit anderen Intermediären fördern.
Art. 4 - Mitgliedschaft
Mitglied können natürliche Personen und Firmen (Provider o.ä.) werden, welche die Anforderungen für eine Aufnahme erfüllen. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Der Vorstand legt das Aufnahmeverfahren fest und entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder. Er ist nicht verpflichtet, seine Entscheide zu begründen.
Der Vorstand kann zu Handen der Vereinsversammlung Ehrenmitglieder vorschlagen, die von den Jahresbeiträgen befreit sind.
Art. 5 - Mitgliederbeitrag
Jedes Mitglied bezahlt jährlich einen Mitgliederbeitrag. Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird von der Vereinsversammlung festgesetzt.
Art. 6 - Austritt
Ein Austritt aus dem Verein ist nach vorangegangener dreimonatiger Kündigung auf Ende eines Geschäftsjahres möglich. Ein austretendes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
Art. 7 - Ausschluss
Ein Mitglied, welches mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Ein Mitglied, das danach der Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, kann vom Vorstand ohne weitere Aufforderung ausgeschlossen werden, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise den Interessen des Vereins zuwider handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoss gegen die Statuten oder gegen weitere Verhaltensrichtlinien zu verzeichnen ist. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheids Rekurs mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung erhoben werden. Bis zum Entscheid der Vereinsversammlung ist die Mitgliedschaft suspendiert.
Das betroffene Mitglied kann vor Ausschluss angehört werden.
Art. 8 - Organe
Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle.
Art. 9 - Die Vereinsversammlung
Jedes Jahr findet in der ersten Jahreshälfte eine Vereinsversammlung statt. Ort und Datum werden den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor der Vereinsversammlung unter Angabe der Traktanden schriftlich bekannt-gegeben.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Anträge müssen mindestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Die Befugnisse der Vereinsversammlung sind:
- Änderung der Statuten
- Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Kontrollstelle
- Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
- Entscheid über den Rekurs gegen Ausschluss von Mitgliedern gemäss Art. 7 dieser Statuten
- Festlegung des Jahresbeitrags
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.
Statutenrevisionen werden von der Vereinsversammlung mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
Art. 10 - Vorstand und Geschäftsführung
Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten und zwei bis fünf weiteren Vorstandsmitgliedern zusammen, die auf drei Jahre von der Vereinsversammlung gewählt werden. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er führt die Geschäfte des Vereins, soweit dafür nicht nach Gesetz und Statuten die Vereinsversammlung zuständig ist. Er bestimmt die Organisation der Geschäftsstelle sowie die zeichnungsberechtigten Personen und Art der Zeichnung.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle von Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Der Vorstand kann einen Beirat ernennen.
Beschlüsse über einen gestellten Antrag können auch auf dem Korrespondenzweg gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt.
Der Präsident leitet die Vereinsversammlung und vertritt den Verein nach aussen. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich und kann Befugnisse an Vorstandsmitglieder und Dritte delegieren. Wird die Geschäftsführung (Umsetzung der Beschlüsse der Organe) einer Drittperson übertragen, nimmt diese mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
Dem Vorstand steht Aufwandentschädigung zu.
Art. 11 - Kontrollstelle
Die Kontrollstelle des Vereins wird von der Vereinsversammlung für jedes kommende Geschäftsjahr gewählt. Die Kontrollstelle setzt sich aus einer oder zwei Personen zusammen. Es kann auch eine juristische Person als Kontrollstelle bestimmt werden.
Der Bericht der Kontrollstelle über die Revision der Jahresrechnung ist spätestens drei Monate nach Schluss des Rechnungsjahres dem Vorstand zu überreichen.
Art. 12 - Auflösung
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Das vorhandene Vermögen ist nach Massgabe der in den letzten Jahren bezahlten Beiträge unter die am Tage der Auflösung eingeschriebenen Mitglieder zu verteilen soweit die über die Liquidation beschliessende Versammlung nicht eine andere Verwendung vorsieht.
Art. 13 - Schlussbestimmungen
Die vorliegenden Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 20. Oktober 2006 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.
- 1. Statutenrevision genehmigt an der Vereinsversammlung vom 26. Juni 2009.
- 2. Statutenrevision genehmigt an der Vereinsversammlung vom 1. April 2011.
- 3. Statutenrevision genehmigt an der Vereinsversammlung vom 11. April 2014.
- 4. Statutenrevision genehmigt an der Vereinsversammlung vom 21. April 2023.
Namens der Vereinsversammlung:
Der Präsident: Bruno P. Baumberger